S o p h i s t i c a t e d L i v i n g G m b H
Amalienbadstraße 41 7 6 2 2 7 K a r l s r u h e

nachfolgend kurz „Lieferant“ genannt zur Verwendung gegenüber Verbrauchern.

  1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an die
    Bestellung (Vertragsangebot) eine Woche gebunden.
  2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
  3. Abweichend von Ziff. 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn
     der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder
     der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots)
    erklärt oder
     der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

II. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie
    z. B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u.a. auch vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.

III. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei
    Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.
  4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen
    bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
  5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
  6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten
    bleiben vorbehalten.

IV. Montage

  1. Der Käufer hat den Verkäufer hinsichtlich der Montage über ihm bekannte Besonderheiten der baulichen Beschaffenheit des Montageortes zu unterrichten. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken
    wegen der Eignung der Wände, so wird er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.
  2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

V. Lieferfrist

  1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten
    Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben
    unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem
    Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  4. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 2. und 3. festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer unbeschadet weiter gehender Ansprüche oder Rechte das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

VII. Rücktritt

  1. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn die Produktion oder Auslieferung der bestellten Ware durch der Hersteller oder Vorlieferer eingestellt ist sowie bei Vorliegen höherer Gewalt, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten oder bekannt
    geworden sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren
    und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist,
    sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die ge-

nannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen zu erstatten.

  1. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die
    Warenrücknahme gilt. Ziff. X dieser Bedingungen.

VIII. Gewährleistung

  1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
  2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur
    mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
  3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
  4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
  5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

IX. Schadensersatzansprüche

  1. Für Schäden des Bestellers, die er durch Verschulden des Lieferers infolge unterlasse-
    ner oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Pflege des Liefergegenstandes – oder Mängeln des Liefergegenstandes erleidet, haftet der Lieferant ausschließlich nach Absatz 2.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer
  • aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    a. bei Vorsatz,
    b. bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

X. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VI vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder
    eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
    der Erfüllungsgehilfen.